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VK Rheinland-Pfalz: Nachforderung nur bei innerhalb der Angebotsfrist vorzulegenden Erklärungen
In den Anwendungsbereich über den Ausschluss von Angeboten nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EG fallen keine von der Vergabestelle gesondert verlangten Nachweise und Erklärungen. Die Vorschrift ist nur auf Nachweise und Erklärungen anwendbar, die innerhalb der Angebotsfrist vorzulegen sind. Dies entschied die Vergabekammer Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 11.09.2015 – Az. VK 1-19/15, nachdem ein Bieter im Nachprüfungsantrag den Ausschluss eines Mitbieters forderte, der trotz Aufforderung durch den Auftraggeber erforderliche Verpflichtungserklärungen nicht vollständig vorgelegt hatte.