Für den Bund und die Bundesbehörden ist mit dem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.09.2017 die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eingeführt worden. Vorangegangen waren notwendigen Änderungen von § 30 HGrG und
§ 55 BHO, die bereits am 18.08.2017 in Kraft getreten waren. Durch Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) am 01.09.2017 ist die UVgO zum 02.09.2017 in Kraft getreten und ab sofort für alle Vergabenverfahren des Bundes und seiner Behörden über Liefer- und Dienstleistungsverträge im Unterschwellenbereich (<209.000 EUR) anzuwenden.

Für eine Einführung der UVgO in den Bundesländern sind weitere Änderungen der LHO, Gemeindeordnungen oder Vergabegesetze notwendig.

  • In Niedersachsen wird es wegen der Auflösung des Niedersächsischen Landtages in diesem Jahr keine Änderung des NTVergG mehr geben. Das NTVergG findet damit in der seit dem 01.07.2016 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
  • Hamburg hat am 9. Mai 2017 einen Entwurf des dritten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes veröffentlicht, dessen § 2a Abs.1 die Anwendung der UVgO erklärt. (Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.)

Mit einer Einführung flächendeckenden Einführung der UVgO ist nicht vor Anfang 2018 zu rechnen. Damit bleibt die VOL/A – 1. Abschnitt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen vorerst weiterhin anwendbar.

Für nähere Informationen, rechtliche Beratung sowie Schulungsmöglichkeiten speziell zur neuen UVgO steht Ihnen Rechtsanwältin Dr. Angela Dageförde (Tel. 0511 590975-60) gern zur Verfügung.

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