Im Koalitionsausschuss von Union und SPD wurde im Mai des Jahres vereinbart, die CO2-Bepreisung im nationalen Brennstoffemissionshandel – wie bereits 2026 – auch für das kommende Jahr in einem Korridor von 55 € bis 65 € festzulegen.
In einem Referentenentwurf für ein „Drittes Gesetz zur Änderung des BEHG“, zu dem die Anhörung Ende letzter Woche eingeleitet wurde, soll dieses nunmehr umgesetzt werden. Die derzeit (noch) geltende Regelung, die für 2027 einen (unkalkulierbaren) nationalen CO2-Preis vorsieht, der an den europäischen Emissionshandel („EU-ETS 1“) anknüpft, soll mit der vorgesehenen Änderung des BEHG und der entsprechenden Verordnung (BEHV) festgelegt werden, dass der CO2-Preis pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid auch in 2027 unverändert fortgeschrieben wird, also weiterhin in einem Preiskorridor von 55-65 € liegen soll.
Die Kritik am nationalen Alleingang beim Brennstoffemissionshandel gilt unverändert, aber die vorgesehene Änderung, mit der die berechtigte Kritik der Verbände aufgegriffen wird, ist zu begrüßen, weil sie den Betreibern thermischer Behandlungsanlagen Rechts -und Kalkulationssicherheit für das kommende Jahr vermittelt. Entsprechendes gilt auch für die hiermit korrespondierende Gebührenkalkulation für Abfälle der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Für Rückfragen und ergänzende Erläuterungen stehen wir gern zur Verfügung (Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jörg Rüdiger).