Der Bundestag hat am 23.04.2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge – in der geänderten Fassung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Drs. 21/5525) – angenommen. Sofern auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zeitnah zustimmt, könnte das Gesetz bereits zum 01.07.2026 in Kraft treten. Das Gesetz soll Beschaffungsverfahren vereinfachen, digitalisieren und entbürokratisieren.

Einige wesentliche Neuerungen im Überblick:

  • Der Losgrundsatz, der eine mittelstandsfreundliche Vergabe sicherstellt, wird in einem separaten Paragrafen (§ 97a GWB) geregelt. Die bestehenden Abweichungsmöglichkeiten der wirtschaftlichen und technischen Gründe bleiben unverändert bestehen und werden durch zeitliche Gründe ergänzt, sofern es sich um Aufträge handelt, die mit dem befristeten Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden sollen oder als in der Vorschrift vorgesehene Infrastrukturvorhaben zu qualifizieren sind.
  • KMU und Start-Ups sollen stärker in Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Darunter fallen u.a. die Auswahl der Eignungskriterien und die Anforderung von Nachweisen gem. § 42 VgV und die Angebotsaufforderung in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 VgV.
  • Durch gemeinsame rechtliche Behandlung von Planungs- und Bauaufträgen gem. § 103 Abs. 3 GWB, § 2 VgV sollen weniger Planungsaufträge der Pflicht einer europaweiten Ausschreibung unterliegen.
  • Cybersicherheit und digitale Souveränität werden als wesentliche Sicherheitsinteressen in § 107 GWB verankert. Auch in der VgV wird in § 58 VgV ergänzt, dass Zuschlagskriterien auch Aspekte der digitalen Souveränität umfassen können.
  • Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber Entscheidungen der Vergabekammern gem. § 173 GWB soll entfallen, sodass in diesen Fällen das Nachprüfungsverfahren einer Auftragserteilung nicht mehr entgegensteht.
  • Die Wertgrenze für Direktvergaben des Bundes (§ 55 BHO) wird auf 50.000 Euro erhöht.