Wer bei einem Vergabeverfahren ein Angebot abgibt, kann im Nachgang verlangen, Einblicke in die behördliche Bewertung seines Angebots zu bekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urt. v. 17.12.2025 – 10 C 5.24), dass ein Bieter nach Abschluss eines Vergabeverfahrens einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) haben kann. Konkret kann er gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG Einsicht in die Begründung der behördlichen Bewertung seines eigenen Angebots verlangen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich die Klägerin an einer Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit beteiligt, jedoch den Zuschlag nicht erhalten. Ein Nachprüfungsverfahren leitete sie nicht ein. Stattdessen beantragte sie auf Grundlage des IFG Zugang zu der Dokumentation, aus der sich die Begründung der Bewertung ihres Angebots ergibt.

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte diesen Antrag ab. Die dagegen erhobene Klage blieb zunächst vor dem Verwaltungsgericht Ansbach ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof München gab der Klägerin jedoch Recht und verpflichtete die Behörde, Einsicht in die Begründung der Angebotsbewertung zu gewähren.

Die Revision der Bundesagentur für Arbeit hatte keinen Erfolg. Damit bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Das Informationsfreiheitsgesetz steht auch im Zusammenhang mit einem bereits abgeschlossenen Vergabeverfahren grundsätzlich zur Verfügung. Vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf das Verfahren beziehen, schließen die Anwendung des IFG nicht aus. Insbesondere die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 2 VgV steht dem Informationszugang nicht entgegen. Die Vorschrift dient dem Schutz der von den Unternehmen im Vergabeverfahren eingereichten Informationen vor einer Offenlegung gegenüber Dritten. Dieser Schutz gilt auch nach Abschluss des Verfahrens. Er betrifft jedoch nicht den Fall, dass ein Bieter Zugang zu Informationen über die Bewertung seines eigenen Angebots verlangt.

Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Es stellt sich somit die Frage, inwieweit die Entscheidung auch für die Kommunen und Länder von Relevanz ist. Aufgrund der weitgehend vergleichbaren Struktur der Informationsfreiheitsgesetze der Länder mit dem des Bundes ist jedoch zu erwarten, dass der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Grundsatz auch bei der Auslegung der Landesregelungen Berücksichtigung finden wird. Anders stellt sich die Lage in den Bundesländern dar, in denen bislang kein Informationsfreiheitsgesetz besteht. So zum Beispiel in Niedersachsen und Bayern. Informationsansprüche gegen öffentliche Auftraggeber in diesen Bundesländern dürften sich daher weiterhin nur nach den Anspruchsgrundlagen des Vergaberechts richten. Offengelassen hat das BVerwG hingegen die Frage, ob der Informationsanspruch auch während des laufenden Vergabeverfahrens besteht. Zumindest für ein abgeschlossenes Vergabeverfahren soll nach der Entscheidung des BVerwG kein Vorrang nach § 1 Abs. 3 IFG des Akteneinsichtsrechts gemäß § 165 GWB gelten.

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