Arzneimittelrabattverträge ausschreibungspflichtig! – auch bei Abschluss „mit allen Herstellern“

Arzneimittelrabattverträge sind auch dann ausschreibungspflichtig, wenn die Krankenkasse einen Vertrag „mit allen Herstellern“ anbietet. Die Einordnung als Rahmenvereinbarung setzt nach der Vergabekoordinierungsrichtlinie nicht voraus, dass der Auftraggeber eine Auswahlentscheidung trifft, oder andersherum formuliert, einem pharmazeutischen Unternehmer Exklusivität gewährt. Damit unterfällt auch der allen Herstellern angebotene Vertrag als Rahmenvereinbarung dem Vergaberecht. (mehr …)