Die Klägerin wurde im Jahr 2006 von den Beklagten (einem Landkreis, einem Abwasserzweckverband und einer Gemeinde) im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit dem Ausbau einer Kreisstraße beauftragt. Im Bereich einer Ortsdurchfahrt ist die Klägerin im Rahmen ihrer Tiefbauarbeiten auf kontaminierten Boden gestoßen und verlangt eine zusätzliche Vergütung, da sie das kontaminierte Aushubmaterial nicht zum Wiedereinbau verwenden kann und kostenpflichtig entsorgen muss. In den Ausschreibungsunterlagen waren keine Angaben zu einer möglichen Kontamination des Bodens gemacht worden.

Das LG Görlitz und die Berufungsinstanz, das OLG Dresden haben der Klägerin einen solchen Anspruch nicht zugesprochen. In der Revision hat der BGH das Urteil der Berufung aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen.

Der BGH stellt fest, dass Angaben in der Leistungsbeschreibung bezüglich einer Schadstoffbelastung nach Art und Umfang grundsätzlich erforderlich sind, wenn eine derartige Belastung aus den gesamten Vertragsumständen nicht klar hervorgeht. Dies ergibt sich aus § 9 Nr. 1 bis 3 VOB/A a.F., wonach die „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 ff., zu beachten sind. Diese besagen, dass in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbelastung nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben ist. DIN 18300 Abschnitt 0.2.3. dient gerade dazu, die bestehende Ungewissheit zu beseitigen und dem Bieter eine ausreichende Kalkulationsgrundlage zu verschaffen. Im vorliegenden Fall war der Boden schon deshalb als unbelastet ausgeschrieben, weil die Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung keine Angaben zu einer Schadstoffbelastung gemacht haben und keine Umstände vorlagen, wonach die Auftraggeber von Angaben zu relevanten Schadstoffbelastungen hätten absehen können. Macht der Öffentliche Auftraggeber keine Angaben zu einer möglichen Schadstoffbelastung des Bodens, darf der Bieter daher von einem unbelasteten Boden ausgehen.

BGH, 21.03.2013 – VII ZR 122/11

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