Eine gemeinnützige Vereinigung, an der auch private Sozialträger beteiligt sind, kann nicht freihändig beauftragt werden. Der Auftrag ist vielmehr auszuschreiben. Die Voraussetzungen des „In-House“-Geschäfts liegen nicht vor.

Dies urteilte der EuGH am 19.06.2014 in der Rechtssache C-574/12 in seiner Antwort auf die Vorlagefrage des Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht Portugals). Der Voraussetzung „Kontrolle wie über eigene Dienststellen“ – die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs für ein „In-House“-Geschäft aufgestellt wurde – wird dem EuGH folgend nicht entsprochen, wenn es sich bei dem Auftragnehmer um eine gemeinnützige Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, deren Mitglieder nicht lediglich aus Einrichtungen des öffentlichen Sektors bestehen, sondern ebenso aus privaten Sozialträgern, welche ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist ein Dienstleistungsauftrag eines portugiesischen Krankenhauszentrums zur Lieferung von Mahlzeiten, welcher ohne vorausgehendes Vergabeverfahren an den „Dienst zur Erbringung von Leistungen zur gemeinsamen Nutzung von Krankenhäusern“ („SUCH“) erteilt wurde, zu dessen Mitgliedern auch das Krankenhauszentrum gehört. Ein weiterer zur Leistungserbringung in Frage kommender Dienstleister („Eurest“) klagte auf Nichtigerklärung dieses Vertrages; er war der Ansicht, dass zwischen dem Krankenhauszentrum und der SUCH kein derartiges Überwachungsverhältnis bestehe, dass der vom EuGH aufgestellten – für die Zulässigkeit des „In-House“-Geschäfts erforderlichen – Voraussetzung der „Kontrolle wie über eigene Dienststellen“ genüge und folglich ein Vergabeverfahren notwendig gemacht hätte.

Demzufolge wäre der Auftrag EU-weit auszuschreiben gewesen.

Der EuGH schuf 1999 im Teckal-Urteil (C-107/98, EU:C:1999:562) die obige Voraussetzung für das „In-House“-Geschäft. Ein Vergabeverfahren ist demnach nicht zwingend, wenn der öffentliche Auftraggeber über eine rechtlich von ihm verschiedene Person eine Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber verrichtet, die ihre Anteile innehaben. Diese Voraussetzung des „In-House“-Geschäfts erfuhr mittlerweile durch Inkrafttreten der neuen Vergaberichtlinien am 17.04.2014 im Grundsatz ihre Niederschrift in Art. 12 der Richtlinie 2014/24/EU.

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