Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, der in seiner Ausschreibung über die Annahme und die Entsorgung von Abfällen vorgibt, dass die Umschlagstelle innerhalb eines bestimmten Umkreises zum Mittelpunkt seines Entsorgungsgebietes liegen muss, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Ein „regionaler Protektionismus“ liegt nicht vor, wenn die Ortswahl einem legitimen Zweck dient, die Vorgabe des örE zur Erreichung dieses Zwecks geeignet ist und die Ungleichbehandlung der Bieter auf das Notwendigste beschränkt wird. Der Wunsch des örE, die Abfallentsorgung unter Beibehaltung seit langem eingespielter Tourenpläne zu gewährleisten, stellt einen solchen legitimen Zweck, der die – faktisch durchaus wettbewerbsbeschränkende – Vorgabe der Transportentfernung zur Umschlagstelle rechtfertigt. So kürzlich das OLG Koblenz in einer begrüßenswerten Entscheidung vom 22.7.2014 – 1 Verg 3/14. In dieser Entscheidung billigte das Gericht sogar die weitere Vorgabe des örE, dass die Umschlagstelle linksrheinisch liegen müsse, da es auf den Rheinbrücken häufig zu Staus kommt und daher das Risiko von Verzögerungen bei Fahrten besteht. Dieser Beschluss des OLG Koblenz zeigt erneut, wie das Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers sachlich und diskriminierungsfrei ausgeübt werden kann. Das OLG Koblenz bewegt sich damit ganz auf der Linie der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, das die Beschaffungsautonomie des Auftragebers in den letzten Jahren in einer Reihe von Entscheidung wesentlich gestärkt hat.
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