Die Verordnung über Auftragswertgrenzen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung) wurde heute, am 25. Februar 2014, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet (Nds. GVBl. Nr. 4/2014). Die Verordnung legt Wertgrenzen fest, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege einer Beschränkten Ausschreibung oder einer Freihändigen Vergabe zulässig ist. Zum Hintergrund: Jede Abweichung von dem Regelverfahren der öffentlichen Ausschreibung muss begründet werden. Legt der Landesgesetzgeber Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung und/oder die Freihändige Vergabe fest, muss die Anwendung dieser Verfahren als Ausnahme von der öffentlichen Ausschreibung nicht näher begründet werden, sondern der Auftraggeber kann sich im konkreten Einzelfall auf die einschlägige Wertgrenze berufen. Diese lauten nunmehr in Niedersachsen wie folgt:

Aufträge über Bauleistungen dürfen bis zu einem Auftragswert von 25.000 EUR netto freihändig vergeben werden. Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 50.000 EUR netto können im Wege der Beschränkten Ausschreibung vergeben werden, bis zu einem Auftragswert von 25.000 EUR netto darf die Freihändige Vergabe zur Anwendung kommen. Bei beiden Verfahren sollen grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden und der Bewerberkreis soll stets neu zusammengestellt sein. Zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Vermeidung von Diskriminierungen soll mindestens ein nicht ortsansässiges Unternehmen zum Bewerberkreis gehören.

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