EuGH-Urteil zum grenzüberschreitenden Interesse bei der Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich

Bei der Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich muss ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse aus der konkreten Beurteilung der Umstände im Einzelfall festgestellt werden. Es darf nicht einfach hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden. Dies geht aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des EuGH in der Sache „Tecnoedi Construzioni“ vom 06.10.2016 (Cs. C-318/15) hervor.

Dort hatte eine italienische Gemeinde die Vergabe von Bauleistungen zur Erweiterung und Verbesserung der Energieeffizienz eines Kindergartens mit einem Auftragsvolumen von rund 1,2 Millionen Euro in einem offenen Verfahren ausgeschrieben. Nach Eingang und Prüfung der Angebote wurde der Zuschlag vorläufig an eine Firma erteilt, die dann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht in Piemont klagte, nachdem der Vergabeausschuss den Zuschlag nach einer von Amts wegen durchgeführten Prüfung endgültig doch an eine andere Gesellschaft vergab. Das Gericht hielt nun bei Prüfung der Klage ein grenzüberschreitendes Interesse trotz Nichterreichen des EU-Schwellenwertes für nicht ausgeschlossen, da die ausschreibende Gemeinde nicht mehr als 200 Kilometer von der französischen Grenze entfernt liegt und sich auch Baufirmen aus 800 Kilometern entfernten Regionen an dem Auftrag bewarben.

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XVergabe – dauerhafte Organisation soll Fortentwicklung sichern

In Deutschland gibt es mehr als 30 unterschiedliche Plattformen für die elektronische Vergabe. Und genau dies bereitet vielen Bietern Probleme und verringert die Akzeptanz der E-Vergabe. Daher hat die Plattform XVergabe, die aus den unterschiedlichsten Interessengruppen aus Verwaltung und Privatwirtschaft besteht, einen gemeinsamen plattformübergreifenden Standard für all diese Vergabestellen erarbeitet. Ziel ist es den Bietern einen einheitlichen Zugang sowie eine einfache und effiziente Nutzung zu ermöglichen. Denn mit der XVergabe kann mit nur einer einzigen Client-Anwendung sowohl an Vergaben des Bundes, der Länder als auch von Kommunen teilgenommen werden. Auf der europäischen Ebene wird ebenfalls bereits im Projekt eSENS („Electronic Simple European Networked Services„) an einer Umsetzung gearbeitet.

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Ausschreibung von Kommunalfahrzeugen leicht gemacht

Die Akademie Dr. Obladen hat auf der IFAT in München dem Fachpublikum neue Wege für rechtssichere Ausschreibungen von Kommunalfahrzeugen aufgezeigt. Die Akademie präsentierte einen Musterordner mit sämtlichen Dokumenten von der Aufforderung zum Einreichen eines Angebots über Leistungsverzeichnisse, Full-Service-Vertrag bis hin zur Excel-basierten Auswertungsmatrix mit hinterlegten Berechnungsformeln. Ein Fuhrparkmanager zeigte sich von der gründlichen Darstellung und der Punktematrix begeistert. Auch für einen Experten wie ihn sei es stets eine echte Herausforderung alle technischen Trends und auch die Normen zu verfolgen und in die Leistungsverzeichnisse zu übernehmen.

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Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) kommt!

Mit der Veröffentlichung und Einführung der einheitlichen Europäischen Durchführungsverordnung („European Single Procurement Document“) am 06.01.2016 im Rahmen der neuen EU-Vergaberichtlinien (2014/24/EU) genügt für die Teilnahme an einer Ausschreibung bald die Einreichung der neuen einheitlichen EU-Eigenerklärung. In Deutschland sind vom Gesetzgeber dafür zwar nun die Voraussetzungen zu schaffen, die Anwendung der EEE durch die Teilnehmer an Ausschreibungen geschieht aber auf freiwilliger Basis.

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Bundestag beschließt Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts

Am 17.12.2015 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts beschlossen (BT-Drucks. 18/6281). Das Gesetz dient der Umsetzung des europäischen Pakets zur Modernisierung des Vergaberechts (also der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe 2014/24/EU, der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung 2014/25/EU und der Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen 2014/23/EU). Die Umsetzung hat bis April 2016 zu erfolgen. Das Gesetz stellt eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinien dar. Der 4. Teil des GWB, der seit 1999 das gesetzliche Fundament des deutschen Vergaberechts für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte darstellt, wird erheblich erweitert und umfasst die §§ 97 bis 184, beinhaltet also mehrere Dutzend zusätzlicher Paragraphen. (mehr …)

EuGH: Mindestlohn in Rheinland-Pfalz bei öffentlichen Aufträgen ist rechtmäßig

Die Verpflichtung in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, wonach Auftragnehmer bei der Erfüllung öffentlicher Aufträge ihren Arbeitnehmern einen festgelegten Mindestlohn zu zahlen haben,  steht mit dem Unionsrecht in Einklang. Dies urteilte der EuGH am 17.11.2015 (Rs. C-115/14). Öffentliche Auftraggeber dürfen also für die Ausführung ihrer Aufträge eine Mindestentgeltverpflichtung als Bedingung bei der Auftragsvergabe verlangen.

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