BGH: Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken sind unzulässig
Luftbildaufnahmen öffentlich zugänglicher Kunstinstallationen sind urheberrechtlich unzulässig und nicht von der Panoramafreiheit umfasst. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 23.10.2024 in der Rechtssache I ZR 67/23. Die in § 59 Urheberrechtsgesetz normierte Panoramafreiheit stellt eine Schrankenregelung der in §§ 16,17 UrhG grundsätzlich geregelten Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken dar, Weiterlesen…