Umwelt
örE darf geographische Lage einer Umschlagstelle und maximale Transportentfernung vorgeben
Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, der in seiner Ausschreibung über die Annahme und die Entsorgung von Abfällen vorgibt, dass die Umschlagstelle innerhalb eines bestimmten Umkreises zum Mittelpunkt seines Entsorgungsgebietes liegen muss, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Ein „regionaler Protektionismus“ liegt nicht vor, wenn die Ortswahl einem legitimen Zweck dient, die Vorgabe des örE zur Erreichung dieses Zwecks geeignet ist und die Ungleichbehandlung der Bieter auf das Notwendigste beschränkt wird. Der Wunsch des örE, die Abfallentsorgung unter Beibehaltung seit langem eingespielter Tourenpläne zu gewährleisten, stellt einen solchen legitimen Zweck, der (mehr …)