Das Landgericht Hildesheim hat heute die gegen den Zweckverband Abfallwirtschaft Hildesheim gerichtete Klage von DSD auf Feststellung des Miteigentums und Herausgabe von PPK abgewiesen.

Noch zu Jahresanfang war die Duale System Deutschland GmbH (DSD) im Streit um das Eigentum an PPK-Verkaufsverpackungen mit einer Klage vor dem Landgericht Ravensburg gescheitert (vgl. Teilurteil vom 30.1.2014 – 4 O 260/12).

Nunmehr hat auch das LG Hildesheim heute den Hauptantrag auf Feststellung zum Eigentum abgewiesen (Teilurteil vom 29.8.2014 – 4 O 247/13) und DSD im übrigen an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. DSD hatte gegen den von der Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht im Prozess vertretenen Zweckverband Abfallwirtschaft Hildesheim (ZAH) als örE geklagt und wollte feststellen lassen, dass DSD zu einem bestimmten Anteil Miteigentümerin des vom ZAH im Rahmen von Container- und Tonnensammlung erfassten Altpapiers sei. Hilfsweise beantragte DSD die gerichtliche Feststellung, dass der ZAH zur Herausgabe eines bestimmten Anteils des von ihm gesammelten Altpapiers verpflichtet sei.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, es wurde aber deutlich, dass sich das Landgericht Hildesheim hier offensichtlich unserer Argumentation angeschlossen hat, dass der Verbraucher die von ihm in die kommunale Altpapiertonne eingeworfenen PPK-Abfälle bewusst nur dem ZAH übereignet, da dieser hier für ihn die Entsorgungsinfrastruktur vorhält.

Dem von uns erstrittenen Urteil messen wir vor dem Hintergrund, dass es im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zum vom LG Ravensburg entschiedenen Sachverhalt nicht um Vereinssammlungen, sondern um die klassische kommunale PPK-Sammlungssituation im Rahmen der „blauen Tonne“ ging, bundesweite Musterwirkung bei. Es ist allerdings zu erwarten, dass DSD auch hier die Berufungsinstanz (OLG Celle) anrufen wird.

Zudem dürfte der nun vorliegende Urteilsspruch gerade im Entsorgungsgebiet Nord, in dem eine stattliche Anzahl von örE bisher nicht bereit war, die von der Klägerin in ihren neuen Vertragsangeboten einseitig geforderte körperliche Bereitstellung von PPK-Mengen zu akzeptieren, für Rechtsklarheit sorgen.

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