Die Umsetzung des Konzepts „Wertstoffinseln aus einer Hand“ in Hannover ist ermessensfehlerhaft. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 19.02.2015 (Az. 7 LC 63/13) entschieden. Es hat der Berufung eines Abfallunternehmers stattgegeben, mit der dieser die Feststellung beantragt hatte, dass die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von bis zu 500 Alttextilcontainern an 280 Standorten im Gebiet der Landeshauptstadt rechtswidrig ist.
Bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis gem. § 18 NStrG hat die Behörde zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Sondernutzung und den betroffenen öffentlichen Interessen abzuwägen, wobei ein sachlicher Bezug zur Straßennutzung gegeben sein muss. Die Landeshauptstadt Hannover lehnte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass ein Konzept der «Wertstoffinseln aus einer Hand» umgesetzt werden solle, um für die Altglas-, Altpapier- und Altkleidersammelbehälter nur einen Ansprechpartner zu haben. Dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover ist auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses als Einzigem die Erlaubnis zur Aufstellung der Container erteilt worden. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht die auf Neubescheidung gerichtete Klage abgewiesen.
Das OVG Lüneburg hingegen hat die Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis durch die Landeshauptstadt Hannover festgestellt. Dabei betont es jedoch, dass das für die Erteilung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zugrunde gelegte Konzept der „Wertstoffinseln aus einer Hand“ nicht per se rechtswidrig sei. Die Landhauptstadt Hannover habe vorliegend jedoch die Folgewirkungen ihrer Entscheidung auf die abfallrechtliche Wettbewerbssituation und deren weitere Entwicklung nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt. Das Konzept «Wertstoffinseln aus einer Hand» führe dazu, dass nur ein Anbieter Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufstellen darf. Im Rahmen der Ermessensausübung müsse aber dem Wettbewerbsinteresse anderer Anbieter und dem gesetzgeberischen Willen, gewerbliche Abfallsammlungen lediglich einer Anzeigepflicht zu unterwerfen und sie dadurch dem Wettbewerb gerade stärker zu öffnen, hinreichend Rechnung getragen werden. Erschwerend hinzu trat der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen der Ermessensentscheidung die Hinweise des Klägers unberücksichtigt ließ, dass auch er das Konzept „Wertstoffinseln aus einer hand“ umsetzen könne.
Für nähere Informationen steht Ihnen gern Rechtsanwältin Dr. Angela Dageförde (Tel. 0511 590975-60) zur Verfügung.