Überwiegende öffenltiche Interessen stehen einer gewerblichen Sammlung auch dann entgegen, wenn die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird. Hierunter fallen auch Dienstleistungskonzessionen in der Abfallwirtschaft. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach in seinen Urteilen vom 18.6.2014 (AN 11 K 14.00611, AN 11 K 14.00612, AN K 14.00407) ausdrücklich anerkannt und dabei unter anderem auf den Aufsatz von Dageförde in AbfallR 2014, 22 hingewiesen. Dieser Beitrag mit dem Titel „Wettbewerbliche Vergabeverfahren als öffentliches Interesse – § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG in der praktischen Umsetzung“ wird auf Nachfrage gern zur Verfügung gestellt (bitte nutzen Sie das Kontaktformular). In den vom VG Ansbach am 18.6.2014 entschiedenen Fällen ging es um die Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung. Die lesenswerten Entscheidungen lassen sich aufrufen unter Bürgerservice BAYERN-RECHT Online.

Für Rückfragen steht Rechtsanwältin Dr. Angela Dageförde (Tel. 0511 590975-60) gern zur Verfügung.

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