Der Deutsche Städte- und Gemeindebund richtet sich mit drei Kernforderungen an die neue Bundesregierung: Das Vergabeverfahren soll vereinfacht, die integrierte Netzplanung gefördert und die Vergabe im Bereich der Wasserstoffnetze klarer geregelt werden.

Die Vergabe von Konzessionen im Bereich der Strom- und Gasnetze wird immer komplexer, streitträchtiger und dadurch langwieriger. Gleichzeitig kommt den örtlichen Energienetzen im Hinblick auf die erfolgreiche Umsetzung der Energiewende eine große Bedeutung zu. Neben Erdgas gewinnt Wasserstoff zunehmend an Bedeutung und erfordert den Aufbau einer entsprechenden Netzinfrastruktur. Um die Energiewende vor Ort gestalten zu können, benötigen die Städte und Gemeinden im Bereich der Konzessionsvergabe und der Konzessionsabgaben einen Rechtsrahmen, der dies unterstützt. Deshalb fordert der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) gesetzliche Anpassungen bei der im Energierecht geregelten Vergabe von Konzessionen für Energienetze.

Die erste Kernforderung des DStGB betrifft die Vereinfachung und Optimierung der Konzessionsverfahren. Zuletzt wurde der Rechtsrahmen 2017 novelliert und in diesem Zuge vor allem an die Rechtsprechung des BGH angepasst. Der Zeit- und Kostenaufwand bei den Verfahrensbeteiligten sowie die Zahl gerichtlicher Auseinandersetzungen seien in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Durch Gerichtsverfahren könnten Altzessionäre derzeit Konzessionierungsverfahren und damit einen Wechsel des Konzessionsnehmers verzögern. Während der laufenden Verfahren würden grundlegende Investitionen in der Regel unterlassen und lediglich unabwendbare Aufwendungen vorgenommen werden. Für die Gemeinden und Städte stelle sich daher immer häufiger die Frage, ob der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung eines Konzessionierungsverfahrens noch in einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis zu den Erträgen aus der Konzessionsvergabe stehe. Die Vergabeverfahren seien insbesondere für Gemeinden mit kleineren Verwaltungsstrukturen (bis 25.000 Einwohner) zu teuer.  Die erforderliche Inanspruchnahme externer Beratung ist sehr kostenintensiv, Gerichtsverfahren treiben die Kosten zusätzlich in die Höhe.

Außerdem weist der DStGB darauf hin, dass es in den letzten Jahren zu einer Zersplitterung der Rechtsprechung gekommen sei. Seit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2017 sind die ordentlichen Gerichte für Rechtsstreitigkeiten über Konzessionsvergaben zuständig. Die Entscheidungen der letztinstanzlichen Oberlandesgerichte wichen jedoch trotz vergleichbarer Sachverhalte erheblich voneinander ab bzw. seien teilweise sogar widersprüchlich. Rechtsstreitigkeiten über den Umfang der Akteneinsicht nehmen ebenfalls zu.

Eine Kernforderung des DStGB ist die Anwendung kartellvergaberechtlicher Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern auf Konzessionsverfahren. Damit könnten die derzeitigen Defizite behoben werden. Weitere Forderungen des DStGB sind vereinfachte Verfahren für kleinere Kommunen und die Beschleunigung von Netzübernahmen.

Das zweite Anliegen des DStGB besteht in der Förderung einer integrierten Netzplanung. Auf dem Weg zu einer CO₂-neutralen Energieversorgung und -nutzung werde die Kopplung der Sektoren Strom, Wärme und Verkehr zunehmend wichtiger, was vor allem durch kommunale und regionale Energiekonzepte abgesichert werde. Der DStGB fordert daher, dass sich dies stärker als bisher bei den zulässigen Kriterien für die Auswahl des Vertragspartners widerspiegeln müsse. Eine Berücksichtigung von Aspekten, die nicht das jeweilige Netz betreffen, ist nach den derzeitigen rechtlichen Vorgaben unzulässig. Zudem müsse ein Anreiz für die integrierte Netzplanung geschaffen werden. Gesetzlich solle geregelt werden, dass kostenlose Unterstützungsleistungen der Konzessionäre gegenüber den Gemeinden bei der Aufstellung und Umsetzung kommunaler und regionaler Energiekonzepte nicht länger verboten seien.

Die dritte Kernforderung bezieht sich auf die Vergabe von Wegerechten für Wasserstoffnetze. Der DStGB wünscht sich rechtssichere Regelungen für die Wegenutzung und bei den Konzessionsabgaben. Es solle ferner im Interesse des Konzessionsabgabenaufkommens sichergestellt werden, dass Wasserstofflieferungen konzessionsabgabenrechtlich als Tariflieferungen behandelt werden.

Für Fragen steht Ihnen Ihr Ansprechpartner Herr Dr. Sven Höhne (zum Profil von Herrn Dr. Höhne) gerne zu Verfügung.

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