Nach den niedersächsischen Nachprüfungsinstanzen (vgl. Blogbeitrag „Vergabeverfahren rechtmäßig: Landeshauptstadt Hannover darf über 7.000 iPads für bedürftige Schüler beschaffen“) haben nun auch die Vergabekammer des Landes Brandenburg (Beschl. v. 01.06.2021 – VK 6/21) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschl. v. 08.07.2021 – 19 Verg 2/21) entschieden, dass sich ein öffentlicher Auftraggeber bei der Ausstattung seiner Schulen mit digitalen Endgeräten auf den Hersteller Apple festlegen darf.

Der Landkreis Oberhavel hatte seit 2017 im Wege einer Pilotierung sukzessive mehrere hundert Tablet-Computer vom Typ Apple iPad für einige der in seiner Trägerschaft befindlichen Schulen beschafft. Die iPads werden über ein Mobile Device Management System verwaltet, das speziell für die schulischen Bedürfnisse angepasst wurde.

In einer nun durchgeführten EU-weiten Ausschreibung weiterer Tablets hatte der Landkreis vorgegeben, dass nur solche des Herstellers Apple angeboten werden können. Zuvor hatte der Landkreis sich umfassend mit den besonderen technischen Merkmalen auseinandergesetzt und das Ergebnis in der Vergabeakte dokumentiert.

Ein weltweit tätiger Hersteller von Android-basierten Tablets wollte die Beschränkung auf Apple-Geräte auch in diesem Fall nicht akzeptieren. Er ließ die Produktfestlegung des Landkreises daher im Wege eines Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer des Landes Brandenburg überprüfen, allerdings ohne Erfolg:

Die Vergabekammer hielt das Vorgehen des Landkreises für rechtmäßig. Sie sah die Produktfestlegung des Landkreises (§ 31 Abs. 6 VgV) als durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt an. In ihrer Begründung stellte die Vergabekammer insbesondere darauf ab, dass dem Landkreis ein Mischbetrieb zweier Systemlandschaften – insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des schulischen Umfeldes – nicht zuzumuten sei. Die Produktfestlegung diskriminiere Anbieter, die für ihre Tablets anderen Betriebssysteme nutzen, nicht, da die beim Landkreis bereits vorhandene IT-Infrastruktur auf den Betrieb von iPads ausgerichtet sei.

Dieser Auffassung schloss sich das Brandenburgische Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren an und betonte, dass sich der Landkreis zur Rechtfertigung der Produktfestlegung in zulässiger Weise auf die vorhandene IT-Infrastruktur berufen durfte. Die mit einem Mischbetrieb verschiedener Systeme einhergehenden Mehraufwände und Nachteile müsse ein Auftraggeber nicht hinnehmen. Das OLG verneinte daher die Erfolgsaussichten der Beschwerde und wies einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer zurück. Daraufhin nahm die Antragstellerin die sofortige Beschwerde zurück, wodurch die erstinstanzliche Entscheidung der Vergabekammer des Landes Brandenburg bestandskräftig wurde.

Der Landkreis Oberhavel wurde vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht durch die DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten. Federführend waren Rechtsanwalt Klaus-Peter Kessal und Rechtsanwalt Florian Bretzel tätig.