Für Liefer- und Dienstleistungen schließt § 56 Abs. 3 Satz 1 VgV eine Nachforderung fehlender Unterlagen ausdrücklich aus. § 16a EU VOB/A regelt hingegen eine grundsätzliche Nachforderungspflicht des öffentlichen Auftraggebers. In einem von unserer Kanzlei für eine niedersächsische Kommune gegen den Fördergeldgeber Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) geführten Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Lüneburg am 03.11.2026 gleichwohl entschieden, dass wertungsrelevante Unterlagen nicht ohne Weiteres nachgefordert werden dürfen (Az. 7 A 78/26).

Im zugrunde liegenden Vergabeverfahren für eine geförderte Baumaßnahme hatte der günstigste Bieter zwei wertungsrelevante Angebotskonzepte nicht fristgerecht eingereicht. Die Kommune forderte diese nicht nach und schloss das Angebot aus. Die NBank sah darin einen Vergaberechtsverstoß und kürzte die Fördermittel um 5 %.

Das Verwaltungsgericht urteilte anders: Zwar eröffne § 16a EU VOB/A grundsätzlich kein Ermessen hinsichtlich der Nachforderung. Die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung müssten jedoch gewahrt bleiben. Eine Nachforderung dürfe einem Bieter nicht ermöglichen, sein Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist zu verbessern.

Unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil Manova (vom 10.10.2013 – C-336/12) stellte das Gericht darauf ab, dass nicht objektiv nachprüfbar war, ob die fehlenden Konzepte bereits vor Ablauf der Angebotsfrist existierten. Die Samtgemeinde hatte daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg zu Recht – anwaltlich beraten – davon abgesehen, dem Bieter eine zweite Chance zu geben und seine Konzepte nachzureichen.

Die Entscheidung ist für die Prüfung und Wertung von Bauangeboten von erheblicher praktischer Bedeutung, was auch durch die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht verdeutlicht wird.

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