Die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) schafft neue Instrumente im Einsatz gegen die Ressourcenverschwendung. Ziel der Gesetzesänderung ist es, die Abfallvermeidung und das Recycling voranzutreiben. Daher müssen öffentliche Stellen künftig ökologisch vorteilhafte Erzeugnisse bei der Beschaffung bevorzugen.

Bisher schrieb § 45 Abs. 1 KrWG a.F. den öffentlichen Beschaffungsstellen lediglich vor, dass sie bei Aufträgen prüfen müssen, ob langlebige, recyclingfähige oder schadstoffärmere Produkte gewählt werden können. Aus dieser bloßen Prüfpflicht wird durch die Neufassung des § 45 Abs. 1 KrWG nun eine Bevorzugungspflicht. Die öffentliche Hand muss künftig rohstoffschonende, schadstoffarme, recyclingfähige und abfallarme Produkte bevorzugen, sofern dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen und ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet wird.

Die neuen Regeln zur öffentlichen Beschaffung zielen darauf ab, die Nachfrage nach recycelten Produkten zu erhöhen. Bisher ist der Markt für sogenannte Rezyklate häufig noch sehr klein. Künftig müssen rund 6.000 Beschaffungsstellen in Bundesbehörden sowie bundeseigene und vom Bund beherrschte Unternehmen der Bevorzugungspflicht nachkommen. Dadurch soll die öffentliche Beschaffung einen wichtigen Anschub für die Nachfrage nach recyceltem Material leisten.

Die Novellierung des KrWG gebe den nötigen Rechtsrahmen für eine ökologische Weiterentwicklung der bestehenden Regeln, so Bundesumweltministerin Svenja Schulze. Sie setzt die geänderte EU-Abfallrahmenrichtlinie um und wurde am 17. September 2020 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Nach Billigung durch den Bundesrat am 9. Oktober 2020 trat die Gesetzesänderung am 29. Oktober 2020 in Kraft.

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