Das EU-Parlament und der Rat haben sich im Februar 2024 auf den Erlass der Netto-Null-Industrie-Verordnung geeinigt. Diese soll der EU bei Erreichung der im Green Deal vereinbarten Klimaziele helfen.  
Wollen die Länder weltweit ihre Klimaziele erreichen, so wird der Markt für wichtige saubere Energietechnologien laut einem Bericht der Internationalen Energieagentur bis 2030 um mehr als das Dreifache des heutigen Wertes wachsen. Damit wird dieser Sektor weltweit an Bedeutung gewinnen und Arbeitsplätze und Wirtschaftskapazitäten binden.

Bislang importiert Europa die meisten Produkte der sauberen Energietechnologien.
Um weiterhin eine starke Wirtschaftsbeteiligung zu haben und unabhängiger zu werden, soll sich dies nun ändern. Bis 2030 soll 40% des Bedarfes an grünen Technologien in der EU selbst gedeckt werden.

Hierfür intendiert die Netto-Null-Industrie-Verordnung, die Bedingungen für Investitionen in grüne Technologien zu verbessern. Investoren, die Produktionskapazitäten für Netto-Null-Kapazitäten aufbauen wollen, sollen Erleichterungen erfahren und die Beschaffung von grünen Technologien soll unter besonderen ökologischen Vorgaben und dem Gesichtspunkt der Resilienz des europäischen Marktes erfolgen.

Die Verordnung beinhaltet hierfür eine nicht abschließende Liste von Endprodukten und spezifischen Bauteilen, die in erster Linie für die Herstellung von Netto-Null-Technologien verwendet werden. Für diese Produkte sollen gemäß der Verordnung zukünftig zusätzliche vergaberechtliche Vorgaben gelten. Neben dem Preis sollen auch Nachhaltigkeit, Cybersicherheit und Resilienz zu berücksichtigen sein.

Konkret bedeutet dies für alle öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, dass die Beschaffung aus Drittstaaten möglichst vermieden werden soll und dass bei der Beachtung ökologischer Vorgaben durch einen Bieter Mehrkosten von bis zu 20% hinzunehmen sind. In einem solchen Falle darf sich künftig nicht mehr aufgrund des Preises für einen anderen, die ökologischen Vorgaben nicht beachtenden Bieter entschieden werden.

Während die Resilienz-Vorgaben nicht auf Staaten anzuwenden sind, welche Vertragspartner des GPA oder vergleichbarer internationaler Übereinkünfte sind, gelten die verschärften Nachhaltigkeitsvorgaben auch für solche Angebote.  

Die Verordnung tritt jedoch nicht unmittelbar in Kraft. Eine endgültige Annahme ist für April 2024 zu erwarten und die konkreten Kriterien zur Nachhaltigkeit und Resilienz bedürfen noch weiterer Rechtsakte der EU-Kommission. Für Aufträge im Wert von weniger als 25 Mio. EUR, die nicht durch zentrale Vergabestellen vergeben werden, gilt zudem eine Übergangsfrist von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung im Hinblick auf die Anwendung der Nachhaltigkeitsvorgaben.

Für Fragen steht Ihnen auch Ihre Ansprechpartnerin Frau Prof. Dr. Dageförde (zum Profil von Frau Prof. Dr. Dageförde) gerne zur Verfügung.