Das Bundeskabinett hat am 29. Mai 2024 das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz beschlossen. Es beinhaltet Änderungen im Umwelt- und Vergaberecht. Durch diese sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen beschleunigten Auf- und Ausbau der Infrastruktur für die Erzeugung, die Speicherung und den Import von Wasserstoff geschaffen werden.
Der am 29.05.2024 von der Bundesregierung beschlossene Entwurf des BMWK für ein Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften – kurz Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – stellt ein wichtiges Vorhaben der Bundesregierung im Rahmen der Nationalen Wasserstoffstrategie (NWS) dar.
Für den langfristigen Erfolg der Energiewende setzt die Bundesregierung auf Wasserstoff als vielfältig einsetzbaren Energieträger. Klimafreundlich hergestellt soll grüner Wasserstoff ermöglichen, die CO2-Emissionen deutlich zu verringern und so zur Dekarbonisierung des Landes beitragen. Insbesondere in den Sektoren Industrie und Verkehr soll grüner Wasserstoff dort eine Schlüsselrolle einnehmen, wo Energieeffizienz und direkte Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht mehr ausreichen oder nicht möglich sind.
Als Artikelgesetz umfasst das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz Änderungen im Umwelt- und Vergaberecht, außerdem Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung, des Energiewirtschafts-, Bundesfernstraßen- und des Raumordnungsgesetzes. Ergänzt werden soll das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz durch Novellen der Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) sowie des Baurechts.
Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz schafft die rechtlichen Rahmenbedingungen für den beschleunigten Auf- und Ausbau der Infrastruktur für die Erzeugung, die Speicherung und den Import von Wasserstoff. Dies soll unter anderem durch die Beschleunigung, Vereinfachung und Digitalisierung der relevanten Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren und damit einhergehend verringerten regulatorischen Anforderungen realisiert werden.
Im Zentrum steht, dass die Infrastrukturvorhaben des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes im überragend öffentlichen Interesse sind. Hierdurch weisen diese Vorhaben eine besondere Bedeutung auf und sollen sich bei Abwägungsentscheidungen der Genehmigungsbehörden gegenüber anderen Belangen, z.B. Denkmalschutz, durchsetzen. Zudem wird festgelegt, dass diese Vorhaben der öffentlichen Sicherheit dienen.
Wesentliche Beschleunigungsinstrumente sind Bearbeitungshöchstfristen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren, die Digitalisierung der Verwaltungsverfahren, Erleichterungen zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn, beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren, verkürzte Instanzenzüge und beschleunigte Eilverfahren und die Verringerung des behördlichen Prüfaufwandes bei der Modernisierung von Elektrolyseuren.
Hervorzuheben ist auch die in § 16 des Gesetzesentwurfs vorgenommene Ergänzungsregelung zur Vergabe von Teil- oder Fachlosen. Diese können zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen.
Zeitliche Gründe liegen hierbei vornehmlich in der Eilbedürftigkeit einer Vergabe, auch ohne dass eine Dringlichkeit im Sinne des Vergaberechts vorliegt. Angesichts der drängenden Klimaschutzziele sei es sachgerecht und geboten, bei diesen Aufträgen einem zügigen Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur auch im Rahmen der Abwägung mit mittelständischen Interessen vorübergehend ein stärkeres Gewicht einzuräumen. Dies gilt auch für die Vergabe von Bauleistungen. Die in der Vergabepraxis hohe Hürde der Begründung des Erforderns einer Gesamtvergabe gilt für Infrastrukturvorhaben des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes künftig nicht mehr.
Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz sieht weiterhin Verfahrenserleichterungen in Vergabe- und Nachprüfungsverfahren zu, soweit diese der Beschleunigung der Verfahren dienen. Ebenso wird die sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte bzw. des Bundesverwaltungsgerichts in den Angelegenheiten des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes als Ausprägung der angestrebten Rechtswegverkürzung festgelegt. Übergangsregelungen bestimmen die Anwendung der Vorschriften des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes auf Vergabe- und Nachprüfungsverfahren für Anlagen und Leitungen gem. § 2 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind.
Das BMWK visiert ein Inkrafttreten dieses Gesetzes noch in diesem Jahr an. Der Entwurf wurde dem Bundesrat am 30.05.2024 als besonders eilbedürftige Vorlage übersandt, sodass mit einer zügigen Stellungnahme zu rechnen ist.
Für Fragen steht Ihnen auch Ihre Ansprechpartnerin Frau Prof. Dr. Dageförde (zum Profil von Frau Prof. Dr. Dageförde) gerne zur Verfügung.