Dokumentations- und Informationspflichten im Vergaberecht

Der öffentliche Auftraggeber beschafft nach dem Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wege transparenter Vergabeverfahren. Wichtige Ausprägungen des Transparenzgebots sind

  • die Bekanntmachungspflichten im Vorfeld und im Nachgang der Vergabe (die gerade im Bereich unterhalb der Schwellenwerte für EU-weite Vergaben, also im nationalen Bereich, durch die neuen Vergabe- und Vertragsordnungen eine erhebliche Aufwertung erfahren haben),
  • die Pflicht zur Führung eines Vergabevermerks, in dem die Vorgehensweise im Verfahren, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen aufgezeichnet sein müssen. Insbesondere im Falle eines Nachprüfungsverfahrens kommt dem Vergabevermerk eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu, ist er doch binnen kurzer Frist der Vergabekammer mit den Vergabeakten vorzulegen.

Das Seminar, das Dr. Angela Dageförde für den vhw am 26.4.2012 in Stuttgart durchführt, befasst sich (mehr …)

Bei linearer Umrechnung des Preises im Wertungsgefüge keine Bekanntgabe von Unterkriterien notwendig

Wird in einem Wertungsgefüge mehrerer Zuschlagskriterien der Preis linear in eine Punktewertung umgerechnet, muss dies nicht vorher in den Unterkriterien bekannt gemacht werden. Dies wäre nur dann notwendig, wenn von einer linearen Umrechnung abgewichen werden sollte. Das OLG Schleswig-Holstein gibt damit einer Beschwerde des zunächst bezuschlagten Bieters gegen die Entscheidung der Vergabekammer statt. (mehr …)