Die Europäische Kommission hat am 05.07.2023 ihren Vorschlag zur Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie vorgestellt. Die 2008 in Kraft getretene und 2018 in wesentlichen Punkten geänderte Richtlinie 2008/98/EG – kurz: Abfallrahmenrichtlinie – verpflichtet die Mitgliedsstaaten zum verantwortungsvollen Umgang mit Abfällen und stellt Anforderungen zur Wiederverwendung und Trennung von Abfall. Die Novelle beinhaltet – neben Regelungen für Lebensmittelabfälle (food waste) – im Bereich der Textilien grundlegende Neuregelungen, die in der Perspektive weitreichende Folgen auf dem (Alt-) Textilmarkt nach sich ziehen dürften. Hervorzuheben ist u.a. die erweiterte Herstellerverantwortung (extended producer responsibility – EPR) nach Art. 22 a des Entwurfs.

Die Mitgliedsstaaten sollen mit Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung die erforderlichen Voraussetzungen schaffen, um die nachhaltige Bewirtschaftung im Bereich der Textilabfälle zu fördern: Betroffen wären  Hersteller der in Anhang IV der Abfallrahmenrichtline aufgeführten Textilprodukte und Bekleidungsstücke sowie des Bekleidungszubehörs und der Schuhware; diese sollen die Kosten der Bewirtschaftung von Textilabfällen tragen, wobei das „Gewicht“ der betreffenden Produkte maßgeblicher Faktor für die Errechnung der finanziellen Beiträge sein soll.

Die Hersteller sollen darüber hinaus in einem Register erfasst werden, um die Einhaltung der an die erweiterte Produktverantwortung gestellten Anforderungen zu vereinfachen und zu überwachen. Der Vorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Umsetzungen der Maßnahmen organisieren.

Schließlich nimmt der Vorschlag auf die bereits ab 01.01.2025 geltende Getrenntsammlungspflicht für Textilien, Textilwaren und Schuhwaren Bezug (siehe auch § 20 Abs, 2 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 KrWG). Hierdurch werde auch im Alttextilbereich die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gefördert.

Ausblick:

Es bleibt abzuwarten, wie das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen des weiteren Verfahrens den Vorschlag der Europäischen Kommission bewerten. Eine Umsetzung des Vorschlags dürfte perspektivisch weitreichenden Einfluss auf die Textilbranche haben, ebenso die parallel diskutierte Novelle des EU-Abfallverbringungsrechts. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sollten über die bestehende gesetzliche Regelung im KrWG hinaus die Zielsetzung der neuen Abfallrahmenrichtlinie und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen unbedingt im Blick behalten.

Die Diskussion der Novelle ist eröffnet. Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bsve) hat z.B. bemängelt, dass der Vorschlag gewerbliche Sammler von Alttextilien ausblendet und damit den gut funktionierenden Sammel- und Sortierstrukturen in Deutschland nicht gerecht werde.

Für Fragen zur geplanten Novelle der Abfallrahmenrichtlinie stehen Ihnen als Ansprechpartner Rechtsanwalt Jörg Rüdiger und Rechtsanwalt Maurice Reichstein gern zur Verfügung.

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