Die Landeskartellbehörde Niedersachsen hat im April 2019 „Hinweise zur Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen gemäß §§ 31, 31a GWB“ (Link auf das Papier, PDF) veröffentlicht. Damit hat sich nach der Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen (siehe unseren Blog Beitrag) auch die niedersächsische Landeskartellbehörde in einem öffentlich abrufbaren Papier zu der Thematik positioniert.
Inhaltlich deckt sich die Position der Landeskartellbehörde Niedersachsen in den wensentlichen Punkten mit der Positon der Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen:
- Wasserkonzessionsverträge sind Dienstleistungskonzessionen, die allerdings nicht unter das förmliche Vergaberecht nach §§ 97 ff. GEB i.V.m. KonzVgV fallen.
- Trotzdem sind die Verträge in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuschreiben. Dies schließt eine Bekanntmachung ein.
- Inhouse-Vergaben sind grundsätzlich zulässig. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ist aber nicht abschließend geklärt. Die Kartellbehörden vertreten hier eine restriktive Ansicht zu vertreten.
Das eine weitere Landeskartellbehröde ein Hinweispapier zur Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen veröffentlicht, zeigt die Aktualität des Themas. Schreiben Städte und Gemeinden ihre Verträge nicht aus, ist davon auszugehen, dass die zuständige LKartB eingreift. Da die Verträge gemäß § 31a GWB bei der Landeskartellbehörde angemeldet werden müssen, erhält die Behörde Kenntnis vom Vertragsschluss und prüft dann, ob eine Ausschreibung durchgeführt wurde. War dies nicht der Fall oder entspricht der Vertrag nicht den Vorgaben der jeweiligen Landeskartellbehörde, wird der Vorgang aufgegriffen.
Städte und Gemeinden sollten deshalb bei der Vergabe von Wasserkonzessionsverträgendie Vorgaben der für sie zuständigen Landeskartellbehörde berücksichtigen. Unabhängig vom Vorgehen der Landeskartellbehörden, können aber auch Wasserversorgungsunternehmen gerichtlich gegen Konzessionierungsverfahren vorgehen. Dies haben zwei Urteile des OLG Düsseldorf vom 21.03.2018 und 13.06.2018, Az. VI-2 U 6/16 (Kart) und VI-2 U 7/16 (Kart) gezeigt.
Für Beratungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Sven Höhne (zum Profil von Dr. Höhne) zur Verfügung.