§ 75a GO NRW – Mehr Freiheit im Unterschwellenbereich
Mustersatzung zur Unterschwellenvergabe in NRW Zum 1. Januar 2026 tritt der neue § 75a Allgemeine Vergabegrundsätze der Gemeindeordnung in Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Kraft. Mit der Vorschrift werden alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren aufgehoben. Kommunen sind künftig erst ab Weiterlesen…