Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 21.03.2019, Az. 6 U 190/17 festgestellt, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zu einer einseitigen Änderung einer vertraglich vereinbarten Preisänderungsklausel nicht befugt ist. Auch eine Änderung aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV sei unzulässig.

Das OLG Frankfurt ist der Ansicht, es Bedarf zur Änderung der Preisänderungsklauseln einer Änderungskündigung des zugrunde liegenden Vertrages. Dies soll auch dann der Fall sein, wenn die Umstellung der in der Preisgleitklausel verwendeten Preisindizes aufgrund einer tiefgriefenden Änderung der Kostenstruktur bei der Wärmeerzeugung erforderlich ist, beispielsweise aufgrund einer Umstellung des Brennstoffs der Wärmeerzeugungsanlage. Da diese Veränderungen für den Fernwärmeerzeuger in der Regel nicht kurzfristig und überraschend eintreten, müsse der Fernwärmeversorger rechtzeitig eine Änderungskündigung der betroffenen Versorgungsverträge aussprechen.

Wenn wegen besonderer Umstände eine kurzfristige Änderung der Kostenstruktur eintritt, hält das OLG Frankfurt eine außerordentliche Änderungskündigung für möglich.

Das OLG Frankfurt hat die Revision beim BGH zugelassen, da die Thematik bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist. Aufgrund der großen praktischen Bedeutung der Frage, welche Anforderungen an die Änderung von Preisgleitklauseln gestellt werden, ist es wahrscheinlich, dass sich auch der BGH mit der Thematik befassen wird.

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