In den Anwendungsbereich über den Ausschluss von Angeboten nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EG fallen keine von der Vergabestelle gesondert verlangten Nachweise und Erklärungen. Die Vorschrift ist nur auf Nachweise und Erklärungen anwendbar, die innerhalb der Angebotsfrist vorzulegen sind. Dies entschied die Vergabekammer Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 11.09.2015 – Az. VK 1-19/15, nachdem ein Bieter im Nachprüfungsantrag den Ausschluss eines Mitbieters forderte, der trotz Aufforderung durch den Auftraggeber erforderliche Verpflichtungserklärungen nicht vollständig vorgelegt hatte.

Durch den Auftragsgeber erfolgte eine Ausschreibung zur Durchführung von Rohbauarbeiten zur Generalsanierung eines Gebäudes. Als Eignungsnachweise forderte dieser von den Bieternverschiedene Formblätter. Auf gesondertes Verlangen des Auftragsgebers sollten gemäß § 6 Abs. 8 VOB/A-EG zusätzlich auch Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmen (sofern diese benötigt wurden) vorgelegt werden, wozu der Auftragsgeber nach berechtigt ist. Die im Vergabeverfahren unterlegene Bieterin rügte in ihrem Nachprüfungsantrag unter anderem, dass das Angebot des erstplatzierten Bieters unvollständig sei, da die vom Auftraggeber nachträglich gesondert geforderten Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmen nicht vollständig vorliegen würden.

Die Vergabekammer stellte hierzu fest, dass der Auftraggeber die Verpflichtungserklärungen nicht mehr nachfordern konnte, da es nicht im Ermessen der Vergabestelle stünde, den Bieter nach erfolgloser gesonderter Aufforderung nochmals zur Abgabe der Erklärungen aufzufordern. Vielmehr sind solche Bieter mangels ordnungsgemäßen Eignungsnachweises gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 VOB/A von der Vergabe auszuschließen! Die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A normierte Nachforderungsmöglichkeit beschränkt sich somit ausschließlich auf geforderte Verpflichtungserklärungen bei Angebotsabgabe.

Für nähere Informationen steht Ihnen gern Rechtsanwältin Dr. Angela Dageförde (Tel. 0511 590975-60) zur Verfügung.

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