Die saubere und emissionsarme Beschaffung von Straßenfahrzeugen wird vorangetrieben.

Anfang November 2021 gab VW seine Pläne bekannt, für die neueste Generation von Elektroautos in der Nähe des Stammsitzes in Wolfsburg ein eigenes Werk zu errichten. Damit wird den Maßnahmen der EU-Kommission entsprochen, die Wirtschaft weiter auf Klimakurs zu bringen. So sollen ab 2035 keine Verbrennungsmotoren mehr zugelassen werden. Mit dem Konzept „Fit for 55“ will die EU-Kommission unter anderem erreichen, bis spätestens Mitte des nächsten Jahrzehnts keine herkömmlichen Benzin- und Dieselautos in Europa mehr neu zuzulassen.

Gesetzlich verpflichtende Umsetzungen dieses Konzepts für privat genutzte Fahrzeuge erfolgten bisher jedoch noch nicht. Anders sieht das im Bereich der Beschaffung von Straßenfahrzeugen durch die öffentliche Hand aus. Hier hat der deutsche Gesetzgeber bereits umgesetzt, was für den Klimaschutz unabdingbar ist: Durch das „Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge“ (SaubFahrzeugBeschGwir berichteten über die Verabschiedung und den Inhalt) wird den öffentlichen Auftraggebern ausdrücklich vorgegeben, nach welchen Maßgaben sie neue Straßenfahrzeuge zu beschaffen haben.

Was regelt das Gesetz?
Danach muss die öffentliche Hand seit August 2021 konkrete Quoten im Sinne von Mindestzielen bei der Beschaffung erfüllen. 38,5 Prozent aller neu gekauften „leichten Nutzfahrzeuge“ – hierzu zählen grundsätzlich auch PKWs – dürfen bis 2025 nicht mehr als 50 g CO₂ pro Kilometer ausstoßen; ab 2026 muss dieser Anteil dann emissionsfrei sein. Bei neu zu beschaffenden „schweren Nutzfahrzeugen“ – zu denen LKWs und Busse gehören – ist vorgegeben, dass ein festgelegter Anteil entsprechender Fahrzeugklassen alternative Kraftstoffe nutzen muss. Bis 2025 soll dies bei zehn Prozent aller neu beschafften LKWs der Fall sein, ab 2026 sind es bereits 15 Prozent. 45 Prozent der Busse, die bis 2025 beschafft werden, müssen die Vorgaben erfüllen, ab 2026 beträgt der Anteil hier dann 65 Prozent.

Unklar bleibt hingegen, welche Konsequenzen es für den einzelnen öffentlichen Auftraggeber hat, wenn die Mindestziele verfehlt werden. Das Gesetz regelt die Quote global, d. h. über die Gesamtmenge aller von öffentlichen Auftraggebern insgesamt beschafften Fahrzeuge hinweg und sieht keine Sanktionen vor. Den einzelnen Bundesländern obliegt die Überwachung der Einhaltung genannter Ziele.

Warum wurde das Gesetz erlassen?
Der deutsche Gesetzgeber erließ das Gesetz, um eine entsprechende EU-Richtlinie umzusetzen. Durch die Richtlinie (EU) 2019/1161 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, einen Rechtsrahmen zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität zu schaffen. Die neue Richtlinie sieht etwa vor, dass Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um mindestens 40% im Vergleich zum Jahr 1990 gesenkt werden. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte aufgrund der umfassenden und komplexen Regelungen durch ein neues, selbstständiges Gesetz.

Wie hoch sind die zu erwartenden Haushaltsausgaben?
Das Bundesinnenministerium rechnet im eigenen Geschäftsbereich mit Mehrausgaben von ca. 365 Mio. EUR. Hiervon entfallen ungefähr 51 Mio. EUR auf die Kfz-Umstellung. Ausgaben in Höhe von 314 Mio. EUR werden für die Schaffung der erforderlichen (Lade-)Infrastruktur veranschlagt.

Ferner wird erwartet, dass jährliche Ausgaben für die Verwaltungen auf Länder- und kommunaler Ebene in Höhe von 370 bis 540 Mio. EUR entstehen. Zusätzlich wird mit einmaligen Kosten für die Verwaltung der Länder und Kommunen in den ersten zehn Jahren in Höhe von gut 1,6 Mrd. EUR gerechnet. Nicht ersichtlich ist hingegen, wie diese Ausgaben kompensiert werden sollen. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung lediglich pauschal, dass die Ausgaben durch „Einsparungen an anderer Stelle“ ausgeglichen werden sollen.  

Für Fragen steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin Frau Prof. Dr. Angela Dageförde (zum Profil von Prof. Dr. Angela Dageförde) gerne zu Verfügung.