Am 2. Februar 2026 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen umfangreichen Referentenentwurf zur Reform der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ziel der Reform ist es, die oft langwierigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu beschleunigen, effizienter und zugleich bürgerfreundlicher zu gestalten. Die letzte größere Reform der VwGO liegt rund 25 Jahre zurück.

Der Referentenentwurf zeigt einen klaren politischen Willen zur Modernisierung und Beschleunigung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Er setzt auf pragmatische Schritte wie kleinere Spruchkörper, klare Verfahrensregeln und mehr Bürgerfreundlichkeit. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Rückstau an den Verwaltungsgerichten abzubauen und die Verfahrensdauer zu verkürzen.

Die Kernpunkte des Referentenentwurfs im Überblick:

Schnellere Entscheidungen durch kleinere Spruchkörper

Proberichterinnen und -richter sollen schon nach einem halben, statt wie bisher nach einem Jahr als Einzelrichter Entscheidungen treffen können (§ 6 Abs. 1 S. 2 VwGO). Bisher dürfen Proberichterinnen und -richter lediglich in Asylverfahren bereits nach sechs Monaten als Einzelrichter alleine entscheiden. An den Oberverwaltungsgerichten sollen häufiger Einzelrichter statt ganzer Senate entscheiden. Beim Bundesverwaltungsgericht sollen Senate künftig öfter drei- statt fünfköpfig besetzt werden.

Modernisierung von Widerspruchsverfahren

Widersprüche gegen behördliche Entscheidungen sollen künftig einfach per E-Mail möglich sein. Bislang ist die Schriftform, eine qualifizierte elektronische Form oder die Niederschrift bei der Behörde zur Einlegung des Widerspruchs erforderlich (§§ 70 Abs. 1, 3a VwGO).

Schärfere Regeln gegen aussichtslose Klagen

Offensichtlich aussichtslose oder missbräuchliche Klagen sollen eingedämmt werden. Gerichte sollen sich erst dann mit derartigen Klagen befassen, wenn ein Vorschuss auf die Gerichtskosten gezahlt wurde. Auch die Abweisung solcher Klagen soll vereinfacht werden. Damit soll verhindert werden, dass Ressourcen an den Verwaltungsgerichten durch diese Fälle gebunden werden.

Präzisierung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) soll dahingehend präzisiert werden, dass Behörden und Gerichte sich zunehmend stärker auf konkrete Vorträge der Parteien fokussieren sollen, statt eigene Nachforschungen anstellen zu müssen – es sei denn, es gibt dafür konkrete Anhaltspunkte. Der Parteivortrag soll damit in den Mittelpunkt der Tatsachenermittlung der Gerichte rücken. Dieser Ansatz spiegelt bereits die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wider, wird durch die Reform jedoch nun ausdrücklich gesetzlich verankert. 

Wirkungsvollere Vollstreckung von Urteilen

Wirkt eine staatliche Stelle nicht wie erforderlich an der Umsetzung verwaltungsgerichtlicher Urteile mit, sollen künftig Zwangsgelder von bis zu 25.000 EUR (bislang 10.000 EUR, § 172 VwGO) erhoben werden können. Weiterhin sollen diese Zwangsgelder von vornherein für mehrere Termine (beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung) angeordnet werden können. Das Zwangsgeld soll zudem nicht mehr an den Hoheitsträger fließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet, sondern an eine andere Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Einrichtung. Das Prinzip „linke Tasche, rechte Tasche“ soll damit vermieden werden.

Gesetzliche Verankerung des Hängebeschlusses

Als weitere Änderung soll der in der Praxis etablierte Hängebeschluss in Eilverfahren in der VwGO normiert werden. Hängebeschlüsse ergehen regelmäßig, um den Zustand solange zu sichern, bis über das Verfahren – auch im Eilverfahren – entschieden werden kann.

Klarere Regeln für Berufung und Revision

Auch das Rechtsmittelrecht soll im Zuge der VwGO-Reform präzisiert und vereinfacht werden. Künftig soll einheitlich geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsmittel wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts (Divergenz) zulässig ist. Zudem soll klargestellt werden, dass Berufung und Revision auch dann zuzulassen sind, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, selbst wenn dieser nicht oder nur unzureichend dargelegt wurde – eine gesetzliche Absicherung der bisherigen Rechtspraxis. Eine Verfahrensvereinfachung soll außerdem die Neuregelung bringen, wonach bestimmte Rechtsmittel künftig direkt beim zuständigen Rechtsmittelgericht einzulegen sind. Schließlich wird zum Ausgleich der Inflation die Wertgrenze für die Kostenbeschwerde von 200 auf 300 Euro angehoben.

Stellungnahmen der Länder und Verbände sind bis zum 6. März 2026 möglich. Im Anschluss wird der Entwurf den parlamentarischen Gesetzesprozess durchlaufen. Änderungen sind somit wahrscheinlich.

Für Fragen steht Ihnen auch Ihre Ansprechpartnerin Frau Dr. Werpers (zum Profil von Frau Dr. Werpers) gerne zur Verfügung.