Die Bundesregierung hat dem Bundesrat den Entwurf für ein neues „Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten (Ökodesign-Gesetz – ÖkodesignG)“ und eine Änderung des GWB-Vergaberechts vorgelegt.

Auftraggeber sollen Unternehmen gemäß § 20 ÖkodesignG-E aus dem Vergabeverfahren ausschließen dürfen, wenn das Unternehmen oder eine Person, die dem Unternehmen zuzurechnen ist, gegen bestimmte Vorschriften des Gesetzes (etwa Kennzeichnungs- und Mitwirkungspflichten) verstoßen hat und hierfür rechtskräftig mit einer Geldbuße von wenigstens 7.500 Euro belegt worden ist.

§ 20 Abs. 1 S. 1 ÖkodesignG-E stellt den Ausschluss in das Ermessen des Auftraggebers („können“). Der Ausschlussgrund tritt damit neben ähnliche Vorschriften wie § 21 SchwarzArbG oder § 22 LkSG – und wird deshalb in § 124 Abs. 2 GWB-E ergänzt.

Zu beachten ist, dass der Entwurf in § 20 Abs. 1 S. 2 ÖkodesignG-E die Möglichkeit der Selbstreinigung vorsieht (vgl. § 125 GWB), der Ausschluss gemäß § 20 Abs. 2 ÖkodesignG-E nur zeitlich begrenzt erfolgen darf (vgl. § 126 GWB) und das Unternehmen gemäß § 20 Abs. 3 ÖkodesignG-E vor dem Ausschluss angehört werden muss.

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