§ 6 Abs. 4 Satz 5 der Verpackungsverordnung 2008 verstößt gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG verankerte Bestimmtheitsgebot und ist somit verfassungswidrig. Eine auf diese Anspruchsgrundlage gestützte Klage des Landkreises Böblingen gegen ein privates Rückholsystem für Verkaufsverpackungen (Duales System Deutschland GmbH) hat Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 26.03.2015 (Az. 7 C 17.12) abgewiesen. Der Kläger begehrte als in seinem Bereich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Feststellung, dass die Beklagte zur entgeltlichen Mitbenutzung bestimmter Einrichtungen des Landkreises für die Sammlung von Papier, Pappe und Karton verpflichtet ist. Dabei war insbesondere umstritten, welche Einrichtungen des Klägers von der Mitbenutzungspflicht erfasst sind und wie die Höhe des Entgeltes zu bestimmen ist. Die Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg.

Nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von bestimmten Materialien erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger soll dadurch ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch u.a. auf Entrichtung eines angemessenen Entgelts vermittelt werden. Die Norm muss deshalb den Bestimmtheitsanforderungen genügen, die für abgabebegründende Tatbestände – etwa Gebühren und Beiträge – gelten. Es muss dabei ein so hohes Maß an Bestimmtheit erreicht werden, dass für den Abgabepflichtigen eine Vorausberechnung der auf ihn entfallenden Abgabe in gewissem Umfang möglich ist. Dementgegen enthält § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 keine Vorgaben, wie das angemessene Entgelt zu bestimmen ist. Dies führt zur Nichtigkeit der gesamten Regelung, denn Mitbenutzungs- und Entgeltanspruch sind untrennbar miteinander verbunden.

Für nähere Informationen steht Ihnen gern Rechtsanwältin Dr. Angela Dageförde (Tel. 0511 590975-60) zur Verfügung.

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