Am 8.7.2015 hat das Bundeskabinett den Ende April vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vorgelegten Referentenentwurf zur gesetzlichen Umsetzung des europäischen Pakets zur Modernisierung des Vergaberechts (also der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe 2014/24/EU, der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung 2014/25/EU und der Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen 2014/23/EU) beschlossen. Der Entwurf stellt eine 1:1-Umsetzung der o. g. EU-Richtlinien dar. Der 4. Teil des GWB, der seit 1999 das gesetzliche Fundament des deutschen Vergaberechts für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte darstellt, wird erheblich erweitert und umfasst die §§ 97 bis 184, beinhaltet also mehrere Dutzend zusätzlicher Paragraphen. Dies liegt insbesondere daran, dass in dem GWB nunmehr (quasi „vor die Klammer gezogen“) das gesamte Vergabeverfahren, zwar nicht im Detail, aber in Grundzügen abgebildet wird: Geregelt werden dort die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, der Anwendungsbereich, die Vergabeverfahrensarten, die grundsätzliche Anforderungen an Eignung und Zuschlag, die Gründe für die Auswahl von Vergabeverfahren und schließlich Richtlinien für die Kündigung und Änderung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen während der Laufzeit. Ferner werden nunmehr einige bislang nicht geregelte Aspekte in das GWB aufgenommen, so u. a. die seit langem notwendige Regelung zur Inhouse-Vergabe und zur horizontalen Zusammenarbeit (Stichwort: Interkommunale Zusammenarbeit). Ferner gibt es Vorgaben zur Statistik, interessanterweise auch für nationale Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte, sowie Grundaussagen zur elektronischen Kommunikation. Die Struktur des deutschen Vergaberechts wird sich wesentlich dadurch verändern, dass die VOL/A und die VOF (nicht hingegen die VOB/A) in die VgV überführt werden. Dass die VOB/A für Bauleistungen als eigenes Regelwerk erhalten bleibt, beruht auf einer politischen Entscheidung und sicherlich intensiver Lobbyarbeit. Kernargument des Baugewerbes für die Erhaltung der VOB/A ist die einheitliche Betrachtung der Teile A, B und C der VOB. Die Erhaltung und Anwendung dieses Gesamtsystems sei für die Bauwirtschaft „von überragender Bedeutung“. Zu den wesentlichen Änderungen vgl. Dageförde, in: VergabeNavigator, Heft 4/15.

Für nähere Informationen steht Ihnen gern Rechtsanwältin Dr. Angela Dageförde (Tel. 0511 590975-60) zur Verfügung.

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