Verlängerung der Stoffpreisgleitklausel: Preisanpassungen sind bei öffentlichen Bauleistungen bis Ende Juni 2023 möglich.

Auf die gestörten Lieferketten und gestiegenen Preise im Baubereich reagierte der Bund bereits im März 2022 mit einem Erlass, welcher unter anderem Stoffpreisgleitklauseln vorsah (zu unserem Beitrag). Eine Stoffpreisgleitklausel ist eine vertragliche Regelung, durch die der Auftragnehmer und der Auftraggeber keinen Festpreis für einen Baustoff oder eine Leistung vereinbaren, sondern lediglich einen fortzuschreibenden Basiswert festlegen. Solche Klauseln dürfen sowohl in laufenden als auch in anstehenden Vergabeverfahren einbezogen werden.

Ursprünglich waren die Sonderregelungen nur bis zum 30.06.2022 befristet, wurden zwischenzeitlich jedoch bereits bis Ende 2022 verlängert (zu unserem Beitrag). Im Zuge dieser Verlängerung wurden die Regelungen außerdem angepasst. Beispielsweise wurde die Schwelle, ab wann Stoffpreisgleitklauseln vereinbart werden können, abgesenkt. Seit Juli 2022 können sie bereits dann vereinbart werden, wenn der Kostenanteil des betroffenen Stoffes mindestens ein halbes Prozent der geschätzten Gesamtauftragssumme ausmacht. Zuvor lag dieser Wert bei einem Prozent. Außerdem können sie auch nachträglich vereinbart werden.

Da für die Monate August und September 2022 für Teile der betroffenen Produkte ein Trend zur Stabilisierung zu erkennen war, beschloss der Bund, die Sonderregelungen für öffentliche Bauleistungen bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Ob sich dieser Trend fortsetzt, bleibt somit abzuwarten.

Für Fragen steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin Frau Prof. Dr. Dageförde (zum Profil von Frau Prof. Dr. Dageförde) gern zur Verfügung.

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