§ 75a GO NRW – Mehr Freiheit im Unterschwellenbereich
Mustersatzung zur Unterschwellenvergabe in NRW Zum 1. Januar 2026 tritt der neue § 75a Allgemeine Vergabegrundsätze der Gemeindeordnung in Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Kraft. Mit der Vorschrift werden alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren aufgehoben. Kommunen sind künftig erst ab Erreichen der europäischen Schwellenwerte verpflichtet, ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen. Unterhalb Weiterlesen…