Am 8. Dezember 2025 wurde das Gesetz zur Änderung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom Bundestag beschlossen, das zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Die darin enthaltenen Änderungen zielen auf die Stärkung der Amtsgerichte, zugleich aber auch auf den Ausbau der Spezialisierung der Landgerichte ab.

Kern der Reform ist die Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte gem. § 23 Nr. 1 GVG. Dieser lag bislang bei 5.000 Euro, ab dem 1. Januar 2026 wird dieser auf 10.000 Euro erhöht. Für die Praxis bedeutet dies:

  • Anstieg der Prozesse auf Amtsgerichtsebene: Durch die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts werden deutlich mehr zivilrechtliche Streitigkeiten künftig in den Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte fallen.
  • Auswirkung auf den Anwaltszwang: Die Anhebung wirkt sich zugleich auf den Anwaltszwang gem. § 78 ZPO aus, da die anwaltliche Vertretung erst vor dem Landgericht zwingend ist.

Parallel zu dieser Erhöhung werden die sachlichen Zuständigkeiten gem. § 71 Abs. 2 GVG streitwertunabhängig neu zugewiesen, um eine weitergehende Spezialisierung in diesen Gebieten voranzutreiben. Für das Vergaberecht relevant ist insbesondere § 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG. Danach werden vergaberechtliche Streitigkeiten künftig streitwertunabhängig vor den Landgerichten verhandelt, sofern sich aus Teil 4 des GWB keine anderweitige Zuständigkeit ergibt. Dies fördert die Spezialisierung und Kompetenzbündelung und kann so zu einer konsistenteren Entscheidungsfindung führen.

Außerdem werden durch Änderungen des § 72a Abs. 1 GVG sowie § 119a Abs. 1 GVG die Bildung von Zivilkammern bzw. -senate für u.a. vergaberechtliche Streitigkeiten bei den Landgerichten bzw. Oberlandesgerichten normiert.

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