Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat am 16.12.2025 im Bundesanzeiger bekanntgegeben, dass § 3a Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) neugefasst wird. Kern der Änderung ist die Anhebung und Vereinheitlichung der Wertgrenzen, die als Zulässigkeitsvoraussetzungen bestimmter Verfahrensarten bei der Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich dienen.

Die Neufassung von § 3a VOB/A neue Fassung (n.F.) gilt bereits ab dem 01.01.2026: Seit Jahresbeginn darf eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A n.F. vorgenommen werden, wenn der Auftragswert der Bauleistung den einheitlichen Betrag von 150.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreitet. Bisher sah die Vorschrift noch gewerksabhängige Wertgrenzen von 50.000 Euro bis 150.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) vor. Gemäß § 3a Abs. 3 S. 2 VOB/A n.F. ist eine freihändige Vergabe nun bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) gestattet. In der alten Fassung betrug diese Wertgrenze noch 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Auch die für die Zulässigkeit des Direktauftrages entscheidende Wertgrenze wurde erhöht: Anstatt 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) darf die Beauftragung gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 VOB/A n.F. nun erfolgen, wenn der voraussichtliche Auftragswert unter dem Betrag von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) liegt.

Im Übrigen entfallen die – mit der Neufassung überholten – amtlichen Fußnoten, die besondere Wertgrenzen vorsahen.

Die durchgehende Erhöhung der Wertgrenzen verspricht Erleichterungen für die Vergabestellen, da mit den Änderungen auch großvolumige(re) Aufträge nach den erleichterten Anforderungen der Verfahrensarten, die in § 3a Abs. 2 bis 4 VOB/A n.F. vorgesehen sind, vorgenommen werden dürfen.

Gelten die Wertgrenzen „automatisch“?

Bei der VOB/A handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Rechtsnorm. Erst durch einen Verweis wird der VOB/A zur Normqualität verholfen. Der jeweilige landes- beziehungsweise bundesvergaberechtliche Anwendungsbefehl entscheidet über die Reichweite der Geltung der VOB/A. Aus diesem Grund haben Vergabestellen im Einzelfall zum Beispiel zu prüfen, welche Fassung der VOB/A für sie relevant ist.

So gilt etwa für die niedersächsischen Kommunen und Landesbehörden, dass diese bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 NTVergG die VOB/A anzuwenden haben. Allerdings wird hier ausdrücklich auf die Fassung vom 31.01.2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) verwiesen. In Niedersachsen gelten die Neufassungen der VOB/A, etwa die aktuellen Änderungen der Schwellenwerte, deshalb bereits aus diesem Grund nicht „automatisch“.

Zudem hat Niedersachsen im Wege von § 3 Abs. 3 Nr. 1 NTVergG in Verbindung mit § 3 NWertVO besondere Schwellenwerte für die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Sinne von § 3a VOB/A geschaffen. Die dort vorgesehenen Schwellenwerte sind zum Teil niedriger als die neuen Schwellenwerte der VOB/A. Gleichwohl sind diese vorrangig anzuwenden, da in § 3 Abs. 3 NTVergG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird („abweichend von den Vergabe- und Vertragsordnungen“), dass die aufgrund dieser Verordnungsermächtigung angeordneten Schwellenwerte den Vorzug genießen.

Vor diesem Hintergrund haben jedenfalls die niedersächsischen Kommunen und Landesbehörden weiterhin die Schwellenwerte aus § 3 NWertVO einzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist etwa für den Direktauftrag nach wie vor die Wertgrenze von nur 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) entscheidend.

Es bleibt abzuwarten, ob sich Niedersachsen (und andere Bundesländer) zum Beispiel für einen Verweis auf die neugefasste VOB/A mit § 3a VOB/A n.F. oder eine eigene landesrechtliche Anpassung der Schwellenwerte entscheidet. Bei dem in § 3 Abs. 3 NTVergG kommunizierten Anliegen, die Vergabeverfahren beschleunigen und vereinfachen zu wollen, wurde der niedersächsische Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber von dem beherzten Vorstoß auf Bundesebene zum Teil „überholt“.

Für Fragen steht Ihnen auch Ihr Ansprechpartner Herr Reichstein (zum Profil von Herrn Reichstein) gerne zur Verfügung.