Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 6.11.2015 (Az. 90 O 10/15) hat das Landgericht Köln einen kommunalen Entsorger zur Herausgabe eines Anteils an PPK-Verkaufsverpackungen an den klagenden Systembetreiber verurteilt. Dieser Herausgabeanspruch beschränkt sich jedoch – so der Tenor des Urteils – auf den Anteil PPK-Verkaufsverpackungen, der der kalenderquartalsmäßig von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote des Systembetreibers entspricht. Ein Anspruch auf Herausgabe eines Anteils an dem vom Entsorger eingesammelten Mischpapier besteht daher nicht. Nachdem der BGH am 16.10.2015 (Az. V ZR 240/14) entschieden hatte, dass Systembetreiber kein Eigentum an gebrauchten PPK-Verkaufsverpackungen, die vom kommunalen Entsorger mit eingesammelt werden, erwerben (so auch zuvor u. a. das Landgericht Hildesheim), hat der Systembetreiber in dem nunmehr vom LG Köln entschiedenen Fall seine Klage nicht auf Eigentumsrechte, sondern – im Ergebnis mit Erfolg – auf die sog. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gestützt. Im Gegenzug hat der kommunale Entsorger gegen den Systembetreiber einen Aufwendungsersatzanspruch in angemessener Höhe.
Für nähere Informationen steht Ihnen Rechtsanwältin Dr. Angela Dageförde (info@kanzlei-dagefoerde.de) gern zur Verfügung.