Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) können zukünftig vor Gericht klagen. Ihnen wird durch die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) eine Klagebefugnis im Zusammenhang mit gewerblichen Sammlungen eingeräumt. Bisher hatten sie mangels wehrfähiger Rechtsposition keine Möglichkeit, gerichtlich gegen Bescheide vorzugehen. Dies wird sich nun durch Einführung des § 18 Abs. 8 KrWG ändern.

Im Jahr 2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil (BVerwG, Urteil vom 27.09.2018 – Az. 7 C 23.16), dass ein örE im Streit um gewerbliche Sammlungen nicht klagebefugt ist. Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass sich ein örE gegen eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und –schuhen wehrte. Es wurde gerügt, dass die gewerbliche Sammlung die mögliche Sammlungsmenge des örE verringern und daher die Funktionsfähigkeit des örE beeinträchtigen würde. Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte, dass das Kreislaufwirtschaftsgesetz zwar auch den Schutz der Funktionsfähigkeit des örE in den Blick nehme. Allerdings ergebe sich aus den Regelungen des KrWG keine wehrfähige Rechtsposition, die eine Klage auf Untersagung einer gewerblichen Sammlung ermöglicht. Der örE sei Teil der öffentlichen Verwaltung und diene dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Abfallentsorgung. Eigene Rechte stünden ihm insoweit nicht zu.

Demnach konnten bislang lediglich gewerbliche Sammler klagen, wenn ihnen die Sammlung untersagt wurde. Die örE hatten bisher mangels wehrfähiger Rechtsposition keine Möglichkeit, die Untersagung von gewerblichen Sammlungen vor Gericht zu erwirken. Zudem konnten sie gerichtlich nicht überprüfen lassen, ob ihre Stellungnahmen oder Bedenken gegen die Zuverlässigkeit gewerblicher Sammlungen im Anzeigeverfahren berücksichtigt worden sind.

In der Praxis führte diese Waffenungleichheit dazu, dass viele Behörden dazu neigten, keine Untersagungsverfügungen oder Anordnungen gegen gewerbliche Sammlungen zu erlassen. Die Entscheidung entgegen der Stellungnahme der örE war bisher nie angreifbar. Eine Entscheidung gegen eine gewerbliche Sammlung konnte hingegen immer angegriffen werden.

Der neugeschaffene § 18 Abs. 8 KrWG setzt dem nun ein Ende. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben zukünftig einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass die Bestimmungen des Anzeigeverfahrens, die für die gewerblichen Sammlungen gelten, eingehalten werden. Durch die eingeräumte Klagemöglichkeit wird die Waffengleichheit mit den gewerblichen Sammlungen hergestellt.

Die Einführung des § 18 Abs. 8 in das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist Teil der Novellierung des KrWG, die am 17. September 2020 im Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Nach Billigung durch den Bundesrat am 9. Oktober 2020 trat die Gesetzesänderung am 29. Oktober 2020 in Kraft.


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