Luftbildaufnahmen öffentlich zugänglicher Kunstinstallationen sind urheberrechtlich unzulässig und nicht von der Panoramafreiheit umfasst. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 23.10.2024 in der Rechtssache I ZR 67/23.
Die in § 59 Urheberrechtsgesetz normierte Panoramafreiheit stellt eine Schrankenregelung der in §§ 16,17 UrhG grundsätzlich geregelten Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken dar, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Nach der Panoramafreiheit sind Aufnahmen derartiger Werke unter der Voraussetzung zulässig, dass die Aufnahme aus einer Perspektive aufgenommen wurde, die durch das menschliche Auge von allgemein zugänglichen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann. Bei Luftaufnahmen durch Drohnen ist dies nicht mehr der Fall.
Der Entscheidung liegt ein Verfahren zugrunde, in dem es um Luftaufnahmen von Kunstinstallationen für mehrere Bücher über Halden im Ruhrgebiet ging. Die Aufnahmen wurden mittels einer Drohne aufgenommen und bilden deshalb eine Luftraum-Perspektive ab, welche üblicherweise nicht öffentlich zugänglich und dementsprechend nicht wahrnehmbar ist. Die Aufnahmen sind folglich nicht von der Panoramafreiheit umfasst und die Künstler können Lizenzgebühren und Schadensersatz fordern.
Für Fragen steht Ihnen auch Ihre Ansprechpartnerin Frau Adam-van Beeck (zum Profil von Frau Adam-van Beeck) gerne zur Verfügung.