Eine detaillierte Vergleichsanalyse kann im Rahmen der Zuschlagsinformation nicht vom öffentlichen Auftraggeber verlangt werden. Dies entschied der EuGH am 03.07.2025 in der Rechtssache C‑534/23.
In seinem Urteil nahm der EuGH wichtige Klarstellungen dazu vor, wie weit die Begründungspflicht öffentlicher Auftraggeber bezüglich der Vorabinformation gegenüber unterlegenen Bietern reicht.
Im konkreten Fall hatte das Instituto Cervantes, unterstützt durch das Königreich Spanien, gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission geklagt, das Angebot des Instituts in einem Vergabeverfahren nicht zu berücksichtigen. Die Kommission begründete den Ausschluss damit, dass das Angebot Hyperlinks zu Dokumenten enthielt, die auch noch nach Ablauf der Angebotsfrist über eine vom Bieter kontrollierte Website abrufbar waren. Der EuGH bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung.
Im Zentrum der Entscheidung stand insbesondere der Umfang des Begründungserfordernisses gegenüber unterlegenen Bietern. Der Gerichtshof stellte klar, dass öffentliche Auftraggeber weder verpflichtet sind, den unterlegenen Bietern eine Zusammenfassung der Gründe für die Ablehnung ihres Angebots noch eine detaillierte Vergleichsanalyse zwischen ihrem Angebot und dem Zuschlagsangebot zur Verfügung zu stellen.
Die Begründung muss zwar so beschaffen sein, dass der betroffene Bieter die Überlegungen der Entscheidung des Auftraggebers nachvollziehen kann. Jedoch hat der Bieter keinen Anspruch auf eine schematische oder rechnerisch genaue Zuordnung einzelner Kommentare zu konkreten Punktabzügen oder -vergaben.
Mit dem Urteil wird der Umfang der Informationspflicht öffentlicher Auftraggeber aus § 134 GWB hinsichtlich der Gründe der Nichtberücksichtigung konkretisiert.
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