Mustersatzung zur Unterschwellenvergabe in NRW
Zum 1. Januar 2026 tritt der neue § 75a Allgemeine Vergabegrundsätze der Gemeindeordnung in Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Kraft.
Mit der Vorschrift werden alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren aufgehoben. Kommunen sind künftig erst ab Erreichen der europäischen Schwellenwerte verpflichtet, ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen. Unterhalb der Schwellenwerte sind sie nur an die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung gebunden. Nach § 75a Abs. 2 GO NRW werden die Kommunen allerdings ermächtigt, eigene Vergaberegelungen zu erlassen, die örtlich ein höheres Anforderungsniveau festlegen.
Die kommunalen Spitzenverbände (Städtetag NRW, Städte- und Gemeindeverbund NRW) haben hierzu eine Mustersatzung erarbeitet. Sie wurde am 5. September 2025 auf dem 18. Nordrheinwestfälischen E-Vergabe-Tag vorgestellt und versteht sich als Möglichkeit zur Umsetzung des § 75a GO NRW.
Die Mustersatzung sieht Vergabeerleichterungen und vereinfachte Verfahren vor. Sie orientiert sich an den vergaberechtlich etablierten Begrifflichkeiten der VOB/A und der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO). Zwar gelten diese Regelwerke nicht mehr verpflichtend, können aber weiterhin als Orientierung bei offenen Fragestellungen dienen.
Abweichende Umsetzungsvarianten sind möglich. Insbesondere können Kommunen zusätzliche Regelungen aufnehmen, etwa zur Einbindung zentraler Vergabestellen oder zur Beteiligung der Rechnungsprüfung gem. § 104 Abs. 1 Nr. 5 GO NRW.
Für Fragen steht Ihnen auch Ihr Ansprechpartner Herr Reichstein (zum Profil von Herrn Reichstein) gerne zur Verfügung.